Erbrecht europäische Union, EU-Erbschaftsverordnung

Die neuen EU-Regeln gelten für alle Todesfälle ab dem 17.08.2015.

Die EU Erbschaftsverordnung knüpft das Erbrecht an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen, also den Hauptsitz an.

Dies bedeutet, dass wenn zum Beispiel ein Deutscher sich überwiegend im Ausland aufhält, wie zum Beispiel Wahlwohnsitz Monaco, Liechtenstein, Andorra, dann wird das dortige Erbrecht auf den Erbfall angewendet, egal wo sich die Erben befinden und gleichfalls unerheblich in den meisten Fällen, wo sich das Vermögen befindet.

Große Auswirkungen hat dies z. B. auf die spanischen Immobilien.

In der Vergangenheit richtete sich die Erbfolge von deutschen Immobilien-Eigentümern nach deutschem Erbrecht.

Wenn der deutsche Immobilien-Eigentümer in Spanien seinen Erstwohnsitz hat, wird sich das Erbrecht nunmehr nach spanischem Erbrecht richten.

Dies führt dann dazu, dass Vermögenswerte deutscher Eigentümer, die sich im Nachlass befinden, in Deutschland nicht nach deutschem Erbrecht, sondern nach spanischem Erbrecht vererbt werden.

Es muss dann gerade für die erbrechtliche Legitimation gegenüber Banken und dem deutschen Grundbuch die spanische Erbfolge nachgewiesen werden.

Die neuen EU-Erbvorschriften sollen auch außerhalb der EU Wirkung entfalten für Bürger die aus der EU kommen.

Bisher schon gilt, dass ein Deutscher, der in der Schweiz seinen Hauptwohnsitz hat, in der Schweiz nach Schweizer Recht beerbt wird, dies führt dann in Zukunft dazu, dass die bisherige Regelung, wonach das deutsche Vermögen des in der Schweiz lebenden Deutschen nach deutschem Recht vererbt wird, nicht mehr gelten soll, sondern dass dann auch für den deutschen Nachlass Schweizer Recht gilt.

Die deutschen Nachlassgerichte werden somit international tätig werden müssen. Es bleibt abzuwarten, ob dies bewältigt werden kann.

Durchgängig wurde das System der EU-Erbrechtsverordnung allerdings nicht gestaltet.

Wenn beispielsweise ein Deutscher mit Hauptwohnsitz in den USA verstirbt, wird für den amerikanischen Nachlass US-Recht angewandt, an sich dann auch für den deutschen Nachlass, wonach nach US-Erbrecht dann das Immobilienvermögen, welches sich in Deutschland befindet, wiederum nach deutschem Recht vererbt werden wird.

Weiterhin ist festzuhalten, dass Länder wie Großbritannien, Irland und Dänemark die EU-Erbrechtsverordnung nicht anwenden.

Der jeweilige zukünftige Erblasser muss sich im Hinblick auf die Erbrechtsverordnung im Klaren sein, dass zum Teil im Ausland Pflichtteilsrechte höher sind und anders ausgeprägt sind als in Deutschland.

Es ist hier jeweils zu prüfen, ob die Anwendung ausländischen Erbrechts für den Erhalt von Firmenvermögen u. a. sinnvoll ist. Es ist jedoch die steuerliche Situation gleichfalls abzuklären.

Zumindest empfiehlt es sich für Personen, die deutsches Erbrecht auf ihren Nachlass angewendet wissen wollen, die Formulierung in der letztwilligen Verfügung, dass soweit wie möglich deutsches Erbrecht Anwendung finden soll.

Die Globalisierung bietet die Möglichkeit die starren Regeln des deutschen Erbrechts im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht geschickt zu vermeiden.