Internationales Erbrecht, EU Erbrechtsverordnung

Das Ableben eines Menschen wirft oftmals die Frage nach dem auf die Erbfolge anzuwendenden Recht auf, wenn Berührungspunkte mit dem Ausland vorliegen.

Die ausländische Staatsangehörigkeit des Erblassers,
der Wohnsitz des Erblassers,
der Aufenthalt des Erblassers im Ausland oder
die Belegenheit von Nachlassgegenständen im Ausland
die Rechtswahl des Erblassers

stellen derartige Berührungspunkte dar.

Das anzuwendende Recht wird derzeit durch das internationale Privatrecht bestimmt. Welches Recht der am Erbfall beteiligten Staaten Anwendung findet, wird durch uns, die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Augsburg, ermittelt. Diese Ermittlung ist sowohl für Testaments- und Übergabeplanungen, als auch zur Abwicklung eingetretener Erbfälle notwendig.

Dies soll an folgendem Fall demonstriert werden.

Frau Elisabeth Huber (deutsche Staatsangehörige) heiratet in Riva (Gardasee) den italienischen Staatsangehörigen Roberto Mor. Beide erwerben in Limone eine Immobilie, wobei jeder zu 50% Eigentümer ist. 10 Jahre nach der Verehelichung wird der Lebensmittelpunkt in Augsburg gewählt. Beide Eheleute erwerben dort Grundvermögen und betreiben in Form einer GmbH ein gut gehendes Restaurant in der Innenstadt. Es wurde kein Ehevertrag geschlossen.
Die Eheleute errichten ein ehegemeinschaftliches Testament, in welchem die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben auf den ersten Versterbensfall einsetzen und die beiden gemeinsamen, erwachsenen Kinder als Schlusserben. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute ist Augsburg.

Rechtsfolgen:

Wenn der Ehemann der Erstversterbende sein sollte, ist das ehegemeinschaftliche Testament nach italienischem Recht unwirksam, wobei dann auch die Verfügung auf den zweiten Versterbensfall unwirksam ist.

Um derartige unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden, muss eine entsprechende zutreffende Regelung getroffen werden, wobei die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Augsburg, Sie in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht berät und vertritt.