Ausschlagung, Erbschaft wurde fahrlässig ausgeschlagen

Meint der potenzielle Erbe, der aus zuverlässiger Quelle die Information hat, es befinde sich ein „größerer Geldbetrag“ auf dem Girokonto seiner verstorbenen Mutter, die Erbschaft sei „wohl eher“ überschuldet und stellt sich sodann nach ersten Ermittlungen ein Nachlass von mindestens 20.000,00 € heraus, so kann er seine notarielle Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe die Erbschaft irrtümlich für überschuldet gehalten (OLG Düsseldorf 5.9.08, I-3 Wx 123/08, Abruf-Nr. 090378).