Italien, italienisches Erbrecht, Ausschlagung

Hinsichtlich Ausschlagung der Erbschaft nach italienischem Recht:

Wenn ein in Deutschland lebender Erbe, eines italienischen Erblassers, der seinen letzten Wohnsitz in Italien hatte, ausschlagen möchte, ist es keines falls ausreichend die Ausschlagung vor einem deutschem Nachlassgericht zu erklären.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss durch eine Erklärung erfolgen, die von einem Notar aufgenommen wurde oder von Urkundsbeamten des Gerichts, in dem die Erbfolge eröffnet wurde und dann muss diese Erbschaftsausschlagung in das Erbschaftsregister beim regionalen, welches zuständig ist für den Versterbensort des Erblassers, erfolgen, Artikel 519 c.c. Es ist also keines falls ausreichend eine privatschriftliche Erklärung an das Gericht zu schicken, in welchen die Ausschlagung erklärt wird.

Es kommen auch Art. 13 und Art. 28 Eu Erb Vo in Betracht, so dass Ausschlagungserklärungen vorgenommen werden können:

  • vor einen deutschem Gericht (eher in der Praxis schwierig)
  • vor einem deutschen Notar ( manche kennen sich nicht aus)
  • vor einem Konsularbeamten (haben oftmals keine Zeit)
  • vor einem Notar in Italien
  • vor dem zuständigen Gericht in Italien

Eine Ausschlagung, die bedingt befristet ist, oder die sich nur auf einen Teil der Erbschaft bezieht, ist gemäß Artikel 520 c.c. nichtig.

Für die Ausschlagung gilt generell dieselbe Frist wie für die Annahme. Diese beträgt 10 Jahre. Somit ist die Ausschlagungsfrist nach italienischem Recht, um ein vielfaches länger als die Ausschlagungsfrist nach deutschem Recht.

Allerdings können Gläubiger des Erblassers, oder Miterben gem. Artikel 650 im Wege der actio interrogatoria eine kurze gerichtliche Frist zur Ausübung des Ausschlagungsrechts setzen lassen.

Wenn ein nicht Geschäftsfähiger die Ausschlagung erklären will, dann bedürfen die gesetzlichen Vertreter der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, Artikel 320 Abs. 3, 374 Nr. 3, 394 Abs. 2, 424 Abs. 1 c.c.

Eine Ausschlagung eines überschuldeten italienischen Nachlasses ist notwendig, um Zwangsvollstreckungen gegen den oder die Erben zu verhindern. Ein italienischer Titel kann ungeschrieben werden, sodass aus diesem die Zwangsvollstreckung in deutsches Vermögen betrieben werden kann.