Ersatzerbfolge in der Seitenlinie (Geschwister)

Keine Anwendung des § 2069 BGB Ersatzerbfolge, auf entferntere Verwandte

Es soll dies an folgendem Beispielsfall demonstriert werden:

Der Erblasser hatte mehrere Geschwister zu seinen Erben eingesetzt.

Zum Zeitpunkt seines Ablebens war es allerdings so, dass ein Teil der testamentarischen Erben, also bereits einige Geschwister, bereits vorverstorben waren.

Die vorverstorbenen Geschwister hatten bereits Abkömmlinge.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob und inwieweit die Kinder der verstorbenen Geschwister an die Stelle des verstorbenen Geschwisterteils treten oder ob dieser Stamm dann wegfällt.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser insgesamt 7 Geschwister, bei denen bereits 4 vorverstorben waren.

Der Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung keine Ersatzerbfolge vorgesehen.

Es stellte sich hier nunmehr die Frage, ob die 3 verbliebenen Geschwister jeweils Erben zu 1/3 sind, oder ob die Stämme unter Berücksichtigung der Abkömmlinge Erben zu je 1/7 sind.

Aufgrund der Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2016 ist generell festzuhalten, dass in der Seitenlinie es nicht zu einer Anwendung des § 2069 BGB kommt.

§ 2069 BGB ist auch nicht analog anwendbar.

Es wurde ausgeführt: Die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat, und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, kann in diesem Fällen nicht angewandt werden, weil diese Regelung nur für Abkömmlinge gilt. Diese Auslegungsregel kann auch nicht entsprechend angewandt werden. Diese Auslegungsregel ist Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung. Bei einer nur in der Seitenlinie verwandten Person oder anderen nahen Verwandten, fehlt es an dieser Erfahrungsgrundlage, sodass eine analoge Anwendung grundsätzlich ausscheidet.

Gleichfalls ist anzumerken, dass diese Regelungslücke auch oftmals nicht durch eine ergänzende Testamentsauslegung geschlossen werden kann.

Es kann daher nur empfohlen werden, dass bei der Testamentserrichtung entsprechender Rat und entsprechende Beratung durch die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg vorgenommen wird.

Die Entscheidung des OLG München vom 11.06.2018, 31 Wx 294/16 ist ein mahnendes Beispiel dafür, dass gerade bei der Testamentserrichtung unter Bedenkung von Geschwistern hier nicht nur aus erbschaftssteuerlichen Gründen eine Beratung notwendig ist, sondern bereits auch aus zivilrechtlichen Gründen.