Der Staat kann als gesetzlicher Erbe privatrechtlich erben.
Voraussetzung dafür ist, dass es keine sonstigen gesetzlichen Erben gibt.
Es fehlen dann gesetzliche Erben, wenn die Vermutung des § 1964 II BGB nach Durchführung des Aufgebots gem. § 1965 BGB und den Feststellungen des Nachlassgerichts § 1966 BGB greift.
Der Staat als gesetzlicher Erbe hat gem. § 1942 II BGB kein Ausschlagungsrecht, kann aber die Haftungsbegrenzung nach § 780 II ZPO geltend machen.
An dieser Stelle eine kurze Ausführung zu §§ 780 ff. ZPO dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung.
Jeder Erbe kann die Beschränkung seiner Haftung in einem prozessualen Verfahren geltend machen, wenn er sie beantragt hat und somit das Gericht die Haftung auf den Nachlass im Urteil vorbehält.
Hierzu ist festzuhalten, dass § 780 Abs. 2 ZPO ausführt:
Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird.
Dies bedeutet somit, dass der Staat die Haftungsbegrenzung nicht braucht.
Zur gesetzlichen Erbfolge ist festzuhalten, dass wir immer wieder Feststellungen des Nachlassgerichts haben, die nicht sonderlich gut ausermittelt worden sind.
Es kann also durchaus dazu kommen, dass die Feststellung: der Staat erbt, falsch ist.