Allgemeines zum Erbrecht, Erbfolge im Allgemeinen, Ehegattenerbrecht

Gem. § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person das gesamte Vermögen des Erblassers als Ganzes auf eine oder andere Personen als Alleinerben bzw. Miterben über.

Dem deutschen Erbrecht ist das Vererben von Einzelgegenstände fremd. Wenn einzelne Gegenstände einzelnen Erben oder sonstigen Personen zugedacht werden sollen, dann muss dies im Rahmen eines Vermächtnisses geschehen.

Gemäß § 1942 BGB kann jeder, der entweder aufgrund testamentarischer Erbfolge oder gesetzlicher Erbfolge zum Erben oder Miterben berufen ist, die Erbschaft ausschlagen.

Zusätzlich ist festzuhalten, dass nach deutschem Erbrecht sowohl natürliche als auch juristische Personen Erben sein können.

Vom Erbe zu unterscheiden ist das Vermächtnis gem. § 2147 BGB. Mit einem Vermächtnis hat der Begünstigte, d.h. der Vermächtnisnehmer gegen den Erben einen Anspruch auf Leistung eines bestimmten Gegenstandes, nämlich des Vermächtnisgegenstandes.

Entscheidend ist, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits am Leben ist.

Es gibt im Endeffekt zwei wesentlich unterschiedliche Gründe, aus welchen man Erbe werden kann. Einerseits kann es zur gesetzlichen Erbfolge gem. § 1924 BGB gekommen sein, wenn kein Testament vorliegt oder wenn ein Testament vorliegt oder eine sonstige letztwillige Verfügung oder ein Erbvertrag, kommt es zur gewillkürten Erbfolge gem. § 1937 BGB. Mit der testamentarischen Erbfolge kann nach deutschem Erbrecht der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge eine abweichende Erbeinsetzung erregeln.

Eine der ganz wenigen Einschränkungen des Erbrechts ergibt sich aus dem Pflichtteilsrecht.

An letztwilligen Verfügungen von Todes wegen gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Verfügungen, eine einseitige Verfügung, d.h. ein Testament und eine erbvertragliche Verfügung, d.h. einen Erbvertrag.

Bevor wir nun zur Unterscheidung zwischen den Testamenten und den Erbverträgen kommen, wollen wir Ihnen in aller Kürze die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht darstellen.

Im Prinzip baut das deutsche Erbrecht auf der Familie auf und man kann sagen, dass das deutsche Erbrecht als Familienerbrecht konzipiert worden ist. Es werden hier besonders hervorgehoben das Erbrecht von Ehegatten und Lebensgatten und von Verwandten.

Unter Verwandtschaft versteht man Personen, die entweder durch Abstammung in irgendeiner Art und Weise mit dem Erblasser verwandt sind oder die als Kinder angenommen worden sind.

Das deutsche Erbrecht basiert auf zwei Annahmen, nämlich der Verwandtschaft und dem Ehegatten-/Lebenspartnerrecht. Um es nur klarzustellen: Ehegatten und Lebenspartner sind nicht mit dem Erblasser verwandt.

Die Verwandtschaftsgrade bestimmen sich durch die Zahl der dazwischen liegenden Geburten.

Das Verwandtenerbrecht folgt der Erbordnung nach dem Parentelsystem.

Erben 1. Ordnung sind die Verwandten, die unmittelbar vom Erblasser abstammen. Einfachstes Beispiel für einen Verwandten sind die Kinder des Erblassers. Die Kinder des Erblassers sind Erben 1. Ordnung.

Unter Erben 1. Ordnung fallen allerdings auch Enkel und Urenkel.

Wir halten also fest, dass Erben 1. Ordnung sind: Kinder, Enkel und Urenkel.

Wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, dann erben zuerst einmal die lebenden Kinder und wenn diese verstorben sind, dann erben die Enkel und wenn diese wiederum verstorben sind, dann erben die Urenkel.

Unter Erben 2. Ordnung versteht man die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. Unter Erben 2. Ordnung fallen auch die Eltern.

Unter Erben 3. Ordnung sind zu verstehen die Großeltern, Onkel und Tanten, Cousinen, Großcousinen und Urgroßcousinen.

Ganz besondere Bedeutung kommt dem deutschen Erbrecht durch das Ehegattenerbrecht im Sinne vom § 1930 BGB in Verbindung mit § 10 Partnerschaftsgesetz zur Geltung.

Voraussetzung für das Ehegattenerbrecht ist, dass eine wirksame und bestehende Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegt.

Eine wirksame und bestehende Ehe liegt nicht vor bei rechtskräftiger Aufhebung und Scheidung.

Gleichfalls liegt kein Ehegattenerbrecht vor, wenn der Erblasser die Aufhebung der Ehe bzw. Scheidung der Ehe beantragt hat.

Für die Erbquote des Ehepartners kommt es darauf an, welche sonstigen erbberechtigten Verwandten noch vorhanden sind und in welchem Güterstand der Erblasser mit dem Ehepartner verheiratet war.

Je nachdem, ob der Ehepartner im Gütestand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft verheiratet war, sind die Erbquoten, d.h. die gesetzlichen Erbquoten, jeweils unterschiedlich.

Der geschiedene Ehegatte hat keinerlei Erbberechtigung als gesetzlicher Erbe. Gleichfalls muss jeweils in Zweifel gezogen werden seine Erbberechtigung aus Testamenten und Erbverträgen. Der geschiedene Ehepartner hat auch kein Pflichtteilsrecht.

Der geschiedene Ehegatte kann lediglich einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Erben geltend machen und ggf. Zugewinnausgleichsansprüche gegen die Erben.

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden, nicht geschiedenen Ehepartners beträgt neben den Erben 1. Ordnung ¼ und neben den Erben 2. Ordnung, d.h. Eltern, Brüdern usw. oder Großeltern ½ und neben weiteren Ordnungen ist der überlebende Ehepartner Alleinerbe.

Das Güterrecht hat zusätzliche, erhebliche Auswirkungen auf die Erbquote des überlebenden Ehepartners. Wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, erhält der überlebende Ehepartner zusätzlich ein weiteres ¼, d.h. der überlebende Ehepartner ist Erbe zu ½ neben den Erben der 1. Ordnung und er ist Erbe zu ¾ neben den Erben der 2. Ordnung.

Bei der Gütertrennung verändern sich wiederum die Erbquoten.

Wenn der überlebende Ehepartner Erbe geworden ist und er war im Güterstand der Gütertrennung verheiratet, erbt er neben einem Kind ½, wenn zwei Kinder vorhanden sind, erbt er ⅓ und wenn drei Kinder vorhanden sind, erbt er ¼. Die Erbquote von ¼ bleibt auch erhalten, wenn mehr als drei Kinder vorhanden sind.