Erbunwürdigkeit

Die Regelung über die Erbunwürdigkeit soll verhüten, dass jemand Erbe wird, der ein vorsätzliches Tötungsdelikt (auch Versuch) gegen den Erblasser begangen hat oder der widerrechtlich verhindert, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung errichten oder ändern konnte oder dass jemand Erbe wird, der durch arglistige Täuschung eine Änderung oder Errichtung einer Verfügung verhindert oder die Verfügung gefälscht oder dazu beigetragen hat, dass die Verfügung nicht bekannt wird. Jeder, der als Erbe in Betracht kommt, kann binnen eines Jahres ab Kenntnis von den vorgenannten Umständen den Erwerb der Erbschaft anfechten.

Die Unwürdigkeitsgründe sind erschöpfend aufgezählt und nicht analog anwendbar, dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Unwürdigen um einen Mittäter, Anstifter oder um einen Gehilfen zur Tat handelt.

Da die Erbunwürdigkeit nicht automatisch eintritt, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, muss sie innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Vorliegens der Erbunwürdigkeitsgründe bei einem Erben oder Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten mittels der Erhebung einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden.