Erbfolge

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet, tritt mit seinem Ableben die gesetzliche Erbfolge ein.

Will der Erblasser von dieser abweichen, kann er die gewillkürte Erbfolge durch Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages abändern. Die eintretende gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge lässt also das gesamte Vermögen des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten automatisch auf seine Erben übergehen.