Gesamtrechtsnachfolge

Im Erbfall, also beim Tod des Erblassers, geht das gesamte Vermögen kraft Gesetzes auf die Erben über. Der Erbe tritt in die Rechtsposition des Erblassers ein, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Übertragung bedarf. Er erhält ohne sein Zutun das Eigentum an Immobilien und beweglichen Sachen, wird Gläubiger bzgl. der Rechtsansprüche des Erblassers und Schuldner der Verbindlichkeiten des Verstorbenen.