Ergänzungspflegschaft

Die Ergänzungspflegschaft ist dann erforderlich, wenn die Eltern oder der Vormund eines unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft Stehenden an der Besorgung einer bestimmten Angelegenheit verhindert sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Interessenwiderspruch zwischen Eltern oder Vormund einerseits und Kind oder Mündel auf der anderen Seite besteht. Der dann zu bestellende Ergänzungspfleger ist darüber hinaus zur Verwaltung des Vermögens erforderlich, welches ein Kind oder Mündel von Todeswegen erwirbt, wenn der Erblasser dies durch letztwillige Verfügung bestimmt hat.

Die Eltern oder der Vormund müssen dem Vormundschaftsgericht unverzüglich Mitteilung machen, wenn Tatsachen sich zeigen, die eine derartige Pflegschaft erforderlich machen. Für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder bei dem die Vormundschaft anhängig ist.