Eingliederungshilfe, Unterhalt, Vermögenseinsatz, minderjährige Kinder

Bei der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für Kinder und Jugendliche kommt es zur Anwendung des §§ 91 ff. SGB VIII.

Das Jugendamt hat die anfallenden Kosten der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für Kinder primär in vollem Umfang zu übernehmen. Diese Übernahme hat zu erfolgen, unabhängig davon, ob ein Kostenbeitrag erhoben werden kann oder ob ein gesetzlicher Anspruchsübergang erfolgt (§ 92 Abs. 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).

Weder die Eltern, noch das Kind werden hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Vermögens herangezogen. Ein Vermögenseinsatz ist im Rahmen der Heranziehung zu den Kosten nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. § 94 Abs. 2 SGB VIII bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII nicht vorgesehen.

§ 49 SGB VIII fasst die Sonderregelungen zusammen, die für die Heranziehung der Eltern bei der Inanspruchnahmen von Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche gelten.

Für die Eingliederungshilfe ist das Einkommen einsetzbar über § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. § 49 Abs. 2 SGB VIII. Dieser verweist wiederum auf § 93 SGB VIII. Dies bedeutet, dass das Vermögen nicht mit einzubeziehen ist, sondern lediglich das Einkommen unter Berücksichtigung der Abzüge und der Freibeträge.