Ehevertrag

Ehegatten können vor oder nach Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Durch diesen Ehevertrag kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor einem Notar geändert oder aufgehoben werden, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet zunächst, dass im Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung der während der Ehe entstandene Zugewinn zwischen den Ehegatten auszugleichen ist. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Wird die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod beendet, hat der überlebende Ehegatte die Wahl zwischen der güterrechtlichen oder der erbrechtlichen Lösung.

Bei Gütertrennung schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben ihn auf. Im Fall der Scheidung findet ein Zugewinnausgleich dann nicht statt. Häufig verwendet wird die modifizierte Zugewinngemeinschaft dahingehend, dass bei Auflösung der Ehe unter Lebenden Gütertrennung gilt, bei Auflösung durch Tod dagegen Zugewinngemeinschaft. Wird unter den Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart, so werden das Vermögen der Frau und das Vermögen des Mannes gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten, das sog. Gesamtgut. Auch das Vermögen, welches Mann oder Frau während der Gütergemeinschaft erwerben, wird Gesamtgut. Meist wird im Zusammenhang mit der Gütergemeinschaft zeitgleich ein Erbvertrag verbunden, so dass die Ehegatten nicht nur die güterrechtlichen Folgen während des Bestands der Ehe, sondern zugleich auch die erbrechtlichen Folgen regeln.