Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Ausgleichsansprüche, Nachlassverbindlichkeiten

Bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Erben des verstorbenen nichtehelichen Lebenspartners Ausgleichsansprüchen des überlebenden nichtehelichen Lebenspartners ausgesetzt sein.

Am 09.07.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche bestehen können. Wenn diese Ausgleichsansprüche bestehen, dann stellen diese Nachlassverbindlichkeiten dar.

Die Aussage des BGH kann jedoch nicht generell für alle nichtehelichen Lebensgemeinschaften herangezogen werden.

Heranzuziehen sind die Fälle, wenn ein Partner durch Arbeitsleistungen oder Geldleistungen in die Immobilie des überlebenden Ehepartners investiert hat.

Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien lebten mehrere Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bauten beide Partner auf dem der Frau gehörenden Grundstück ein Wohnhaus und lebten dort mehrere Jahre zusammen. Der Mann wurde nicht als Miteigentümer eingetragen. Alleineigentümerin blieb die Frau. Als Grundstückseigentümerin war sie selbstverständlich auch Eigentümer der Immobilie. Beide Partner investierten erhebliche Eigenleistungen und Geldbeträge in die Errichtung der Immobilie. Nach Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft forderte der Mann von der Frau einen Ausgleich für seine Leistungen.

Bis zum 09.07.2008 hat der BGH solche Ausgleichsansprüche abgelehnt, es sei denn, dass Ausgleichsansprüche durch vertragliche Vereinbarungen nachgewiesen worden sind.

Die erneute Rechtsprechung des BGH stellt Ausgleichsansprüche dann fest, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es müssen zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen folgende Positionen beachtet werden:

  1. Es müssen Zuwendungen oder Arbeitsleistungen vorliegen, die über das hinausgehen, was eine nichteheliche Lebensgemeinschaft Tag für Tag benötigt. Zuwendung im Rahmen des alltäglichen Zusammenlebens können also keinesfalls zurückgefordert werden. Zu nennen sind hier Ausgaben für Urlaubsreisen, Theaterbesuche, kostenintensive Sportbetätigungen u. a.
  2. Es muss eine konkrete Zweckabrede zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, die sowohl mündlich als auch schriftlich, also auch konkludent, getroffen werden kann und die zum Inhalt hat, dass der die Geld- und Arbeitsleistung zur Verfügung stellende Partner langfristig am Vermögenszuwachs beteiligt werden soll.
  3. Selbst wenn eine schriftliche, mündliche oder konkludente Vereinbarung nicht getroffen wurde, kann ein Ausgleichsanspruch bestehen, wenn bei der Zuwendung die Erwartung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft auf Dauer Bestand hat und dass der Ausgleichsanspruch nicht ausgeschlossen wird.
  4. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen muss ergeben, dass für den Zuwendenden die Beibehaltung der durch seine Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse unzumutbar ist.
  5. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruches muss auf jeden Fall differenziert werden. Bei Arbeitsleistungen ist hier nicht eine Vergütung zu bezahlen, sondern es ist festzustellen, wie und in welchem Umfang sich das Vermögen desjenigen vermehrt, der die Zuwendung erhalten hat. Dies ist in der Praxis generell schwierig. Es müsste ein Gutachten der Immobilie eingeholt werden, welches den Wert der Immobilie vor Arbeitsleistung und welches den Wert der Immobilie nach Arbeitsleistung feststellt.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg berät ihre Mandanten sowohl im Bereich des eingetretenen Erbfalls über diese Ausgleichsansprüche, beziehungsweise berät Mitglieder von nichtehelichen Lebensgemeinschaften über die entsprechende Gestaltung bei der Errichtung von Immobilien.

Schlussfolgerung:

Die Rechtssprechung des BGH im Urteil vom 09.07.2008, AZ: XII ZR 179/05, erfordert eine besonders erhöhte Aufmerksamkeit der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Sowohl bei Trennung zu Lebzeiten als auch bei Trennung durch den Todesfall können sich hieraus langjährige Rechtsstreite ergeben. Um derartige langfristige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Partnerschaftsverträge abschließen, die seit mehr als zwei Jahrzehnten von der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Augsburg, im Rahmen der Beratung angeboten werden.

Diese Partnerschaftsverträge regeln die entsprechenden Ausgleichsansprüche. Damit können unangenehme Folgen für erbrechtliche Ansprüche, pflichtteilsrechtliche Ansprüche sowie negative erbschaftsteuerliche Konsequenzen vermieden werden.