Rumänien, gesetzliche Erbfolge

Erben erster Ordnung sind gem. Art. 669 Cudul Civil vom 4. Dezember 1964 (Dciv.)¹ die Abkömmlinge des Erblassers. Eheliche, nichteheliche und angenommene Kinder erben zu gleichen Teilen.

In zweiter Ordnung erben die Eltern zusammen mit den Geschwistern des Erblassers. Es liegt hier ein deutlicher Unterschied zum deutschen Erberecht vor.Die Eltern erhalten jeweils ein Viertel; den Rest teilen sich die Geschwister, wobei halbbürtige Geschwister nur den halben Anteil eines vollbürtigen erhalten, Art. 670 ff. Cciv.

Ersatz vorverstorbener Geschwister sind deren Abkömmlinge. In weiteren Ordnungen erben die weiteren Aszendenten und die gewöhnlichen Seitenverwandten.

Der überlebende Ehegatte erbt nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 319/1994² neben den Abkömmlingen zu einem Viertel.

Zusammen mit einem oder beiden Eltern des Verstorbenen und Geschwistern bzw. deren Abkömmlingen erbt er ein Drittel.

Zusammen nur mit einem oder beiden Eltern des Verstorbenen oder nur mit Geschwistern bzw. deren Abkömmlingen erbt er die Hälfte.

Neben anderen Verwandten der erbt er drei Viertel. Der Ehepartner muss sich alle lebzeitigen Geschenke des Erblassers anrechnen lassen. Er erhält ein Wohnrecht an einer zum Nachlass gehörenden Wohnung.

In allen anderen Fällen wird er Alleinerbe.

¹ Deutsche Übersetzung von Leonhardt in: Ferid/Firsching Rumänien Texte B I.
² Deutsche Übersetzung von Leohnhardt in: Ferid/Firsching Rumänien Texte B II.