Rumänien, testamentarische Erbfolge

Letztwillige Verfügungen sind grundsätzlich nur in einseitiger und in widerruflicher Form zulässig. Ein ehegemeinschaftliches Testament ist gem. Art. 857 c.c. unwirksam. Erbverträge sind gem. Art. 965 Abs. 2 c.c. unzulässig. Schenkungen sind, unabhängig ob zwischen Ehepartnern oder fremden Dritten, von Todes wegen möglich, unter Eheleuten nur im Ehevertrag, Art. 937 c.c. Ordentliche Testamentsformen sind das notariell beurkundete Testament (testamentul autentic), das eigenhändig verfasste, datierte und unterschriebene Testament (testamentul olograf) und das beim Amtsgericht hinterlegte verschlossene Testament (testamentul secret).

Der Erblasser kann – im Gegensatz zum deutschen Recht – keine Erben einsetzen, aber Universalvermächtnisse, Erbteilvermächtisse und Stückvermächtnisse anordnen, Art. 888 ff. Cciv. Die Einsetzung von Vor- und Nachvermächtnisnehmern ist gleichfalls nicht möglich.

Der Testamentsvollstrecker hat selbst dann, wenn ihm die sezina zugewiesen wurde, keine Möglichkeit zur Dauerverwaltung des Nachlasses¹, es kann nur Abwicklungstestamentsvollstreckung angeordnet werden.

Das Pflichtteilsrecht gewährt – nach Erhebung der Herabsetzungsklage – eine dingliche Beteiligung am Nachlass in Form eines echten Noterbrechts (vgl. Art. 847 Cciv), insoweit entspricht dies dem französischem Recht. Die Pflichtteilsquoten der Kinder betragen bei Vorhandensein eines Kindes die Hälfte des Nachlasses, bei zwei Kindern je ein Drittel und bei drei und mehr Kindern zusammen drei Viertel, Art. 841 Cciv. Die Eltern haben einen Pflichtteil in Höhe von je einem Vierteil, Art. 843 Cciv. Dem Ehegatten ist die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil vorbehalten, Art. 2 des Gesetzes Nr. 319/1944.

¹ Haas in: Bengel/Reimann Testamentsvollstreckung, IX Rn. 267, vgl. zur Situation des Testamentsvollstreckers im französischen Recht Döbereiner, oben Frankreich II 4 Rn. 108.