Waffen, Nachlass

Wenn sich im Nachlass Waffen befinden ist zu differenzieren, ob der Erblasser für diese Waffen eine Waffenbesitzkarte hatte oder ob der Erblasser keine Genehmigung hatte für die Waffen.

Wenn der Erblasser für die im Nachlass befindlichen Waffen keine Waffenbesitzkarte hatte, ist nahezu generell davon auszugehen, dass die Erben diese Waffen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde abgeben müssen.

Hatte der Erblasser allerdings für die im Nachlass befindlichen Waffen eine Waffenbesitzkarte, ist es so, dass die Erben die Waffen des Verstorbenen nur innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft ohne Prüfung übernehmen können. Sie haben dabei selbstverständlich in diesem Fall die notwendigen Sicherungspflichten (Waffenschrank u. a.) einzuhalten.

Wenn der Erbe die Frist versäumt, muss er, um die Waffen behalten zu können, eine Waffensachkundeprüfung ablegen und einen Antrag auf eine Waffenbesitzkarte stellen.

Die Kosten für eine Waffensachkundeprüfung belaufen sich im Regelfall auf ca. 100,00 €.

Die Gebühren für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte belaufen sich im Regelfall auf ca. 50,00 bis 60,00 €.

Wenn der Erbe keine Waffensachkundeprüfung ablegen will oder kann, kann er die Waffen kostenlos bei der Verwaltungsbehörde zur Vernichtung abgeben oder die Waffen an einen entsprechenden Berechtigten verkaufen.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Augsburg, berät Sie bei der Vorgehensweise.

In pflichtteilsrechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass der Wert von im Nachlass befindlichen Waffen oftmals bei weitem überschätzt wird. Gebrauchte Waffen haben oftmals nur noch einen Wert von etwa 20 bis 30 % der Anschaffungskosten.

Oftmals übersteigen die Kosten für ein Sachverständigengutachten den Wert der Waffen.