Nachlassinsolvenzverfahren, Berichtstermin, Abwahl des gerichtlich bestellten Nachlassinsolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter hat im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage zu berichten.

Im Berichtstermin hat der Nachlassinsolvenzverwalter darzulegen, ob Aussichten bestehen, Teile des Nachlasses zu erhalten.

Bei dieser Gelegenheit kann die Gläubigerversammlung anstelle des vom Gericht bestellten Insolvenzverwalters eine andere Person wählen, § 57 InsO.

Der Insolvenzverwalter hat im Berichtstermin, also der ersten Gläubigerversammlung, seinen Bericht mündlich vorzutragen. Der Insolvenzverwalter hat die Verpflichtung der persönlichen Anwesenheit im Berichtstermin.

Der Nachlassinsolvenzverwalter darf keine Delegierung vornehmen.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg wird Sie beraten und vertreten, um die entsprechende Weichenstellung im Berichtstermin vornehmen zu können.