Das Oder-Konto ist die Regelform des gemeinschaftlichen Kontos von Eheleuten. Bei einem Oder-Konto gilt die Vermutung, dass sich das Guthaben, welches sich auf dem Oder-Konto befindet, gleichmäßig auf die Kontoinhaber verteilt.
Bei Eheleuten wird somit grundsätzlich vermutet, dass jeder an diesem Konto zu 50% beteiligt ist. Im Erbfall fallen somit 50 % des Kontoguthabens in den Nachlass. Diese Vermutung der hälftigen Mitinhaberschaft kann allerdings widerlegt werden durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Kontoinhabern, aus welcher hervorgeht, dass das ganze Guthaben nur einem der beiden Kontoinhaber gehört. Auch ohne schriftliche Vereinbarung kann sich eine von der jeweils hälftigen Aufteilungsregel abweichende Verteilung ergeben, wenn zum Beispiel auf das Oder-Konto größere Einzahlungen erfolgen, die nur einem der Eheleute zuzuordnen sind (beispielsweise Guthabensbeträge aus einer Nachlassabwicklung).