Dürftigkeitseinrede

Die Dürftigkeitseinrede kann der Erbe dann erheben, wenn die Dürftigkeit des Nachlassbestandes gegeben ist. Liegt eine völlige Überschuldung vor, d. h. ist kein Nachlass mehr vorhanden, so bleibt dem Erben die Erschöpfungseinrede. Mit der Dürftigkeitseinrede kann der Erbe sicherstellen, dass der Gläubiger nicht auf sein privates Vermögen Zugriff nehmen kann. Andererseits muss der Erbe den Nachlass an den Gläubiger herausgeben.