Erbeinsetzung

Der Erblasser hat bei der Errichtung eines Testaments verschiedene gesetzlich bestimmte Regeln zu beachten. Eine Vermögensverteilung dahingehend, dass er verschiedenen Personen etwas „vermacht“ sieht das Gesetz nicht vor.

Der Erblasser muss vielmehr zunächst einen oder mehrere Erben bestimmen. Die Erben werden sogenannte Gesamtrechtsnachfolger, d.h. unmittelbare Nachfolger des Erblassers und treten in die gesamte Rechts- und Vermögensposition des Erblassers ein. Davon mit umfasst sind jedoch auch die Schulden, d. h. alle vom Erblasser hinterlassenen Verbindlichkeiten.

Die schlichte Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung kann jedoch durch Vermächtnisse, Auflagen, Bedingungen, Teilungsanordnungen etc. weiter konkretisiert und näher bestimmt werden. Die Bestimmung der Erben muss zweifelsfrei und eindeutig erfolgen. Sinnvoll ist es weiterhin, für die eingesetzten Erben auch Ersatzerben zu benennen für den Fall, dass die jeweiligen Erben vorversterben oder die Erbschaft ausschlagen.