Erbstatut

Das Erbstatut bestimmt, nach welcher nationalen Rechtsordnung sich die erbrechtlichen Fragen bestimmen. Das deutsche Internationale Privatrecht (Artikel 25, Abs. 1 EGBGB) legt fest, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes unterliegt.

Der Nachlass, unabhängig ob beweglich oder unbeweglich, unterliegt diesem Erbstatut (Grundsatz der Nachlasseinheit). Aufgrund des Internationalen Privatrechts anderer Staaten kann sich eine Nachlass-spaltung ergeben. Falls der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten besaß, ist die sogenannte effektivere maßgeblich, d. h. oftmals diejenige, in dessen Staat der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine deutsche Staatsangehörigkeit geht einer ausländischen Staatsangehörigkeit vor (Artikel 5, Abs. 1 EGBGB). Ausländische Erblasser, die in Deutschland leben, können in ihrer letztwilligen Verfügung regeln, dass für ihr Immobilienvermögen in Deutschland deutsches Recht zur Anwendung kommt, während auf das bewegliche Vermögen ihr Heimatrecht zur Anwendung kommt.