Dreimonatseinrede

Selbst nach Annahme der Erbschaft oder Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten während der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft verweigern.

Vorausgesetzt wird jedoch, dass der Erbe nicht bereits gegenüber allen Nachlassgläubigern oder demjenigen, der ihn aktuell in Anspruch nimmt, das Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Hat der Erbe sich einen Überblick über den Nachlass verschafft und nach Ablauf der drei Monate eine Überschuldung des Nachlasses festgestellt, so bleibt ihm noch die Möglichkeit, die Haftung auf das Nachlassvermögen zu beschränken.