Erbe

Jeder Mensch, jede „juristische Person“, wie beispielsweise Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, kann Erbe sein. Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt war, kann nur dann Rechte geltend machen, wenn er ausdrücklich in einer letztwilligen Verfügung bedacht worden ist. Für einen im Zeitpunkt des Erbfalls bereits Verstorbenen treten entweder sogenannte Ersatzerben ein oder es kommt zur Anwachsung. Da man die Erbenstellung automatisch erlangt, ohne das Erbe ausdrücklich annehmen zu müssen, muss der Erbe die Ausschlagung erklären, wenn er nicht Erbe bleiben will.