Dreißigster

Der Dreißigste beinhaltet eine Unterhaltsverpflichtung des Erben gegenüber Familienangehörigen des Erblassers, die mit diesem im selben Haushalt wohnten. Diesen Personen gegenüber muss der Erbe in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang Unterhalt und Benützung der Wohnung und Haushaltsgegenstände gewähren, wie dies der Erblasser getan hat.