Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts und soll den oder die Erben gegenüber Dritten als solche ausweisen.

Er ermöglicht es den Erben, über das ererbte Vermögen zu verfügen. Der Antrag auf Erteilung des Erbscheins muss beim Nachlassgericht, d. h. beim zuständigen Amtsgericht, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, beantragt werden. Sind mehrere Erben vorhanden, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein bzw. ein Teilerbschein beantragt werden, damit die Gebühren niedrig gehalten werden. Bei Vorliegen eines notariellen Testaments genügt teilweise dieses in Verbindung mit der Niederschrift über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zum Nachweis des Erbrechts gegenüber Dritten.

Andererseits sollte bei größeren Vermögen, mehreren Miterben, bei Fällen mit Auslandsberührung etc. trotz des notariellen Testaments ein Erbschein betragt werden und schon vor Beantragung des Erbscheins fachkundiger Rat von einem spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt werden. Bei Beantragung des Erbscheins müssen dem Nachlassgericht diejenigen Tatsachen mitgeteilt und bewiesen werden, die das Erbrecht begründen. Je nachdem, ob der Erbschein auf gesetzlichem Erbrecht oder auf einem Testament beruht oder bei einem Erbvertrag müssen die entsprechenden Unterlagen und Urkunden vorgelegt werden.

Für gesetzliche Erben, d. h. bei Fehlen eines Testaments oder Erbvertrages, vorgelegt werden.