Teilungsversteigerung – Räumung

Der Zuschlagbeschluss stellt einen Räumungstitel dar. Dieser Räumungstitel entfaltet allerdings nur Wirksamkeit gegenüber denjenigen Personen, die in der versteigerten Immobilie wohnen, die kein Recht zum Besitz haben.
Mieter und Pächter sind geschützt. Der Ersteher tritt gem. §§ 57 ff ZVG in die bestehenden Miet-/Pachtverhältnisse ein. Der Ersteigerer kann mittels des Zuschlagsbeschlusses einen Gerichtsvollzieher beauftragen und einen eventuell in der Immobilie verbleibenden Miteigentümer räumen lassen. Der die Zwangsräumung Betreibende muss in etwa einen Betrag von 8.000,00 € bei dem jeweiligen Gerichtsvollzieher hinterlegen.