Erbersatzanspruch

Seit dem 01.04.1998 ist durch das Kindschaftsreformgesetz das nichteheliche Kind auch beim Erbfall seines leiblichen Vaters einem ehelichen gleichgestellt.

Bei Erbfällen vor dem 01.04.1998 hatte das nichteheliche Kind jedoch nur gegenüber seiner Mutter und deren Verwandten dieselbe Stellung wie ein eheliches Kind. Im Verhältnis zu seinem leiblichen Vater bestand die Besonderheit, dass das nichteheliche Kind zwar grundsätzlich gesetzlicher Erbe wurde, jedoch im Falle des Zusammentreffens mit der Ehefrau oder den ehelichen Kindern des leiblichen Vaters nur einen sogenannten Erbersatzanspruch erhielt. Dieser entsprach wertmäßig dem Erbteil, das nichteheliche Kind wurde jedoch kein Mitglied der Erbengemeinschaft und hatte insofern auch kein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Nachlasses.