Slowenien Testament

Die drei Arten eines möglichen Testaments.

Der Erblasser kann, ähnlich wie im deutschen Recht, eine eigenhändige letztwillige Verfügung errichten. Diese eigenhändige letztwillige Verfügung muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Diese Art der Errichtung einer letztwilligen Verfügung entspricht dem deutschen Erbrecht. Der gesamte Text der letztwilligen Verfügung ist eigenhändig zu schreiben und am Ende eigenhändig zu unterschreiben.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, dass ein Testament fremdhändig errichtet wird. Es muss allerdings dann zur Wirksamkeit so sein, dass die beiden Zeugen, die zeitgleich anwesend sein müssen, die letztwillige Verfügung unterschreiben und bei ihrer Unterschrift auch auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen, dies steht deutlich im Gegensatz zum deutschen Erbrecht, das eine derartige Testamentserstellung nicht vorsieht.

Als weitere Möglichkeit gibt es das gerichtliche Testament. Dieses ist dann vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts nach mündlichem Vortrag desjenigen zu erstellen, der eine letztwillige Verfügung errichten will, auch diese Art der Testamentserrichtung ist dem deutschen Erbrecht fremd.

Als weitere Möglichkeit gibt es auch noch das Testament in Form einer notariellen Niederschrift. Diese Art der Testamentserrichtung entspricht dem deutschen Erbrecht, wonach der Erblasser statt eines eigenhändigen Testaments, ein notarielles Testament errichten kann.