Ägyptisches Erbrecht und Nachlassspaltung

Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht kennt das ägyptische Erbrecht kein Pflichtteilsrecht.

Wenn ein ägyptischer Erblasser muslimischen Glaubens mit Vermögen in Deutschland und in Ägypten verstirbt, kann es zur Nachlassspaltung kommen, d. h. dass es zwei separat zu behandelnde Vermögensmassen gibt.

1. Beispiel:

Der muslimische Erblasser errichtet ein Testament in welchem er seine christliche Ehefrau zu seiner Alleinerbin einsetzt. Er hinterlässt moslemische Söhne aus erster Ehe. Er hat Vermögen in Deutschland und Ägypten.

Hinsichtlich des Vermögens in Deutschland ist die Ehefrau Alleinerbin und die Söhne haben Pflichtteilsansprüche.

Hinsichtlich ägyptischen Vermögens sind Erben die beiden Söhne, die Ehefrau erhält nichts, auch keinen Pflichtteilsanspruch