Ägyptisches Erbrecht / deutsches Erbrecht / ordre public

Das OLG Frankfurt hat am 10.05.2010 folgende Entscheidung gefällt:

Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass beim Tod eines Ehegatten eine Ehefrau weniger erbt als ein Ehemann, kann einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen.

Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass die Religionsverschiedenheit der Ehegatten (hier: muslimischer Ehemann und christliche Ehefrau) ein Erbhindernis darstellt, kann ebenfalls einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen.

Auch wenn die Eheleute in Paris ihren Lebensmittelpunkt hatten, stellt es für die Anwendung des deutschen ordre public einen hinreichenden Inlandsbezug dar, wenn die Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist und es um einen Teilerbschein hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Vermögens geht.

Fundstellen
ErbR 2011, 29 sowie Juris Datenbank

Gründe

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser ägyptischer Staatsangehöriger, islamischer Glaubenszugehörigkeit ist in Frankreich, wo er seine christliche deutsche Ehefrau geheiratet hat und letztlich bis zu seinem Tod mit ihm gelebt hat, kinderlos verstorben. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Eine Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser nicht hinterlassen. Der Erblasser war Muslim, die Ehefrau ist Christin. Der Erblasser hatte Geschwister, die in Ägypten leben.

Die Ehefrau hat in Deutschland einen gegenständlich beschränkten Teilerbschein beantragt, der sie als Erbin in Höhe von 50 % des in Deutschland befindlichen beweglichen Vermögens ausweist.

Die Geschwister, die Ägypter muslimischer Glaubens sind, sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgebracht, das Erbrecht sei wegen des geschlossenen Ehevertrags ausgeschlossen. Der Erblasser und seine Ehefrau hätten für ihre Ehe und das Erbrecht ägyptisches Recht gewählt. Die Ehefrau, die Deutsche ist und christlichen Glaubens, habe sich damit ägyptischem Recht unterworfen. Der deutsche ordre public könne schon deswegen nicht gelten. Sie sind der Ansicht, dass das ägyptische Erbrecht nicht durch den deutschen ordre public zu korrigieren sei, so dass den Geschwistern auch der gesamte Nachlass in Deutschland zustehe.

Nach ägyptischem Recht entsteht aufgrund der Ehe ein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Ehepartner (Art. 7 des Gesetzes Nr. 77/1943). Bei kinderlosen Ehepaaren beträgt der Erbteil des Ehemannes die Hälfte des Nachlasses, der Erbteil der Ehefrau aber nur ein Viertel (Art. 11 Abs. 1 und 2 EG; Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Ägypten, Grdz F Rn 51 und 52). Eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit von Erblasser und Erbe hindert die Erbfolge nicht, wenn beide Muslime sind. Bei einer Ehe zwischen einem Muslim und einer Nichtmuslimin ist die Religionsverschiedenheit aber ein Erbhindernis (Art. 6 des Gesetzes Nr. 77/1943; Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Erbrecht, Ägypten, Stand: Sept. 2008, S. 29. Für die christliche Ehefrau des Erblassers, die deutsche Staatsangehörige ist, wirken sich also zwei ägyptische Regelungen negativ aus: Eine Regelung benachteiligt sie wegen ihres Geschlechts, die andere wegen ihrer Religion.

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass hier der deutsche ordre public eingreift (Art. 6 EGBGB). Danach ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den deutschen Grundrechten unvereinbar ist. Als Tatbestandsmerkmal setzt das Eingreifen des Art. 6 EGBGB einen hinreichenden Inlandsbezug, d. h. einen Bezug zu Deutschland, voraus. Die christliche Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige und es geht um Inlandsvermögen. Beides sind Indizien, die anerkanntermaßen einen erheblichen Inlandsbezug vermitteln können (Baetge in jurisPK-BGB Band 6, 4. Aufl. 2009, Art. 6 EGBGB Rn 57 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Geschwister des Erblassers handelt es sich hier nicht um eher marginale Umstände, auch wenn die christliche Ehefrau in Frankreich jetzt ihren Lebensmittelpunkt hat. Sie lebt in einem Nachbarstaat von Deutschland, der zugleich Mitglied der Europäischen Union ist, wobei zwischen beiden Staaten Freizügigkeit herrscht und die Vorstellungen hinsichtlich Diskriminierungsverboten vergleichbar sind. Es gibt keinen Grund, der christlichen Ehefrau die deutschen Schutzrechte zu verweigern. Hinsichtlich des ordre-public-Verstoßes können sich die Geschwister des Erblassers, die muslimischen Glaubens sind, auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1993, 111) berufen, denn das OLG Hamm ist von seiner insoweit etwas engeren Bewertung in der bereits genannten Entscheidung vom 28.02.2005 (ZEV 2005, 436 ff) abgerückt.

Nach deutschem Recht verstößt die Regelung, dass die Ehefrau allein aufgrund ihres Geschlechts weniger erbt als ihr Ehemann in gleicher Lage erben würde, gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Nach dieser Grundsatzbestimmung sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Es heißt dort weiter: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. In beiden Fällen der vorliegenden Erbrechtsverkürzung greift auch Art. 3 Abs. 3 GG ein, wonach niemand wegen seines Geschlechtes oder seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Es ist nicht ersichtlich, dass das ägyptische Recht bei ausschließlich gesetzlicher Erbfolge für die Ehefrau Kompetenzleistungen vorsieht, die die erbrechtliche Zurücksetzung für die Ehefrau konkret ausgleichen würde. Das Eingreifen der beiden Schutzrechte (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) kann nur bedeuten, dass die zweifache Benachteiligung im ägyptischen Erbrecht für das Inlandsvermögen (Vermögen in Deutschland) nicht durchgreifen kann. Die Ehefrau ist erbrechtlich wie ein Mann zu behandeln, das Erbhindernis der Religionsverschiedenheit hat unbeachtet zu bleiben (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Ägypten, Grdz C Rn 17). Damit beläuft sich der Erbteil der Ehefrau auf die Hälfte.