Erbrechtsquoten und Erbrecht in Ägypten

Anzuwendendes Erbrecht

Für Ägypten gilt folgende Regelung:

Die Erbfolge in Ägypten richtet sich unabhängig von der europäischen Erbrechtsverordnung stets nach dem Heimatrecht des Erblassers.

Wenn also beispielsweise ein Deutscher in Ägypten verstirbt, wendet Ägypten deutsches Erbrecht an.

Ägyptisches Erbrecht kommt dann zur Anwendung, wenn der/die Verstorbene ägyptischer Staatsangehöriger war.

Die Anwendung der unterschiedlichen Rechtsnormen ist gerade dann interessant, wenn ein Ehepartner aus einer Ehe verstirbt, die unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben und Vermögen in Ägypten haben.

Wenn also einer der Eheleute ägyptischer Staatsangehöriger ist und es Vermögen in Ägypten gibt, ist für dessen Nachlass ägyptisches Erbrecht anzuwenden, während wenn einer der Ehepartner verstirbt und er hat die deutsche Staatsangehörigkeit, dann kommt hier deutsches Erbrecht für das ägyptische Vermögen zur Anwendung.

Wenn ägyptisches Erbrecht zur Anwendung kommt, so ist die Nationalität des Erben nicht von Bedeutung.

Hier ist das ägyptische Erbrecht so wie viele andere Rechtsnormen.

Allerdings spielt beim ägyptischen Erbrecht die Religionszugehörigkeit des Erblassers und des Erben eine ganz erhebliche Rolle.

Es ist nämlich nur der Erbe, der die gleiche Religionszugehörigkeit wie der Erblasser hat, erbberechtigt.

Dies bedeutet beispielsweise bei Ehepartnern, die unterschiedlicher Religionszugehörigkeiten angehören, dass z. B. eine nicht muslimische Ehefrau, unabhängig davon, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder die ägyptische Staatsangehörigkeit, kein Erbrecht gegenüber ihrem verstorbenen muslimischen ägyptischen Ehemann hat.

Allerdings ist es auch so, dass in diesem Fall der muslimische Ehemann nicht Erbe seiner nicht muslimischen Ehefrau werden kann.

Es ist allerdings in Ägypten noch zu beachten, dass z. B. wenn eine deutsche weibliche Staatsangehörige, die zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu zählen ist, einen ägyptischen Christen, z. B. Kopten, geheiratet hat, diese Erbansprüche hat.

Festzuhalten ist, dass die Grundlagen des ägyptischen Erbrechts durch Gesetz Nr. 77/1943 kodifiziert sind und für alle Ägypter aller Konfessionen gelten.

Bruchteile

Der überlebende Ehepartner erbt unter der Voraussetzung der Religionsgleichheit stets einen feststehenden Bruchteil des Nachlasses.

Der Restnachlass geht an die Abkömmlinge des Erblassers.

In Bezug auf Ehefrauen, die erbberechtigt sind, stellen sich die Erbquoten wie folgt dar:

1/4 des Vermögens des verstorbenen Ehemanns, wenn keine Kinder vorhanden sind,

1/8, wenn Kinder vorhanden sind,

mehrere Ehefrauen: Wenn mehrere Ehefrauen vorhanden sind, erben diese gemeinsam das oben erwähnte Viertel bzw. 1/8.

Zu beachten ist bei Ehen auch, dass ein Erbrecht nur dann besteht, wenn

der Ehevertrag wirksam abgeschlossen wurde,

die Ehe besteht, d. h. auch wenn die überlebende Ehefrau unwiderruflich verstoßen wurde, der Ehemann während der Wartezeit verstorben ist.

Wenn es zur Erbfolge bei Kindern kommt, muss unterschieden werden zwischen männlichen Abkömmlingen und weiblichen Abkömmlingen.

Männliche Abkömmlinge erben den doppelten Anteil der weiblichen Abkömmlinge.

Nochmals modifizierter wird es, wenn der Erblasser beispielsweise einen weiblichen Abkömmling hat, dann kann diese höchstens die Hälfte des Vermögens des Erblassers erhalten. Wenn der Erblasser mehrere weibliche Abkömmlinge und keinen männlichen Abkömmling hat, so erhalten die weiblichen Abkömmlinge gemeinsam 2/3 des Vermögens.

Wenn der Erblasser einen Abkömmling oder mehrere männliche Abkömmlinge hat, so erben die weiblichen Abkömmlinge einen gemeinsamen Restnachlass, der in Höhe von 50 % des Erbteils der Söhne besteht nach Abzug des Bruchteils anderer Bruchteilserben.

Auch im ägyptischen Erbrecht ist es, dass zuerst Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu bestreiten sind, bevor er nach den Quoten verteilt werden kann.

Es gibt noch Besonderheiten in Bezug auf Immobilienvermögen:

Erben, die nicht die ägyptische Staatsangehörigkeit haben, können nicht Rechtsnachfolger im Hinblick auf einen landwirtschaftlichen Besitz werden.

Der landwirtschaftliche Betrieb fällt dann an den ägyptischen Staat. Der ägyptische Staat leistet eine Entschädigung in Höhe des 70-fachen Jahressteuersatzes.

Wenn im Ausland aufgrund einer Rechtswahl ägyptisches Erbrecht zur Anwendung kommt, würde an sich auch für dieses Vermögen eine Quotierung nach ägyptischem Erbrecht zum Tragen kommen.

Dies wird aber von der deutschen Rechtsordnung so nicht ohne Weiteres akzeptiert.

Die Ungleichbehandlungen wegen Religionszugehörigkeit und der Differenzierung der Erbquoten nach männlichen oder weiblichen Abkömmlingen wird nicht akzeptiert.

Diese Grundsätze kommen allerdings nur dann zur Anwendung, wenn einer der Erbberechtigten in Deutschland wohnhaft ist.

Komplizierter wird es, wenn der ägyptische Erblasser Immobilien in Deutschland hat und in Europa seinen Wohnsitz und dort auch jeweils weibliche Abkömmlinge wohnhaft sind.

Hier ist nicht entschieden, ob dann eine Anpassung zwischen den Erbquoten von weiblichen und männlichen Abkömmlingen vorzunehmen ist.

Gerade bei der Erbschaftsplanung von ägyptischen Staatsangehörigen mit Vermögen in Deutschland sind im Vorfeld derartige Rechtsfragen mit den Beteiligten zu besprechen.

Gerade dann, wenn unternehmerisches Vermögen, wie beispielsweise Kliniken etc., vorhanden sind, besteht die Notwendigkeiten einer Rechtssicherheit, sodass im Falle des Ablebens des ägyptischen Firmeninhabers es zu einer Kontinuität kommt.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg berät Sie in diesen Angelegenheiten.