Die Anordnung einer Betreuung durch das Vormundschaftsgericht setzt voraus die Volljährigkeit des Betroffenen, die Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten zu besorgen (Ursache: bestimmte Erkrankungen bzw. Behinderungen) und die Erforderlichkeit der Betreuung. Die Stellung eines Antrags ist nicht erforderlich.