Haftung der Schwiegersöhne und –töchter auf Unterhalt für Eltern des Ehepartners

Verheiratete Kinder des Pflegebedürftigen müssen damit rechnen, dass zur Berechnungsgrundlage auch das Einkommen des Ehepartners hinzugezogen wird. Zwar bezahlt der Ehepartner nicht direkt an das Sozialamt, wie beispielsweise den Bezirk Schwaben, einen anteiligen Betrag, sein Einkommen wird aber als Grundlage für die Berechnung des Anteils, den das Kind des Pflegebedürftigen zu zahlen hat, unter gewissen Voraussetzungen herangezogen.

Wenn nun also der Ehepartner (Schwiegerkind) mehr verdient als das Kind, dann wird es für das Sozialamt interessant. Wenn der Selbstbehalt von insgesamt 2700 Euro für ein Ehepaar übersteigen wird, weil das Schwiegerkind mehr verdient, dann muss hier bezahlt werden, auch wenn das Kind, unter dem eigenen Selbstbehalt von 1500 Euro liegt, wenn dieses berufstätig ist.

Wenn das Kind jedoch nicht berufstätig ist, besteht keine Unterhaltspflicht.

Ein 400 Euro-Job kann dann dazu führen, dass es zu einer Unterhaltspflicht des Kindes kommen kann, wenn der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes mehr als 2700 Euro netto nach Abzug von Tilgung und Darlehensverbindlichkeiten hat.

Es besteht keine unmittelbare Haftung des Schwiegerkindes gegenüber den Eltern des Ehepartners auf Unterhalt und somit auch nicht gegenüber dem Sozialamt.