Elternunterhaltsansprüche nach der Pflegeversicherung

Zur Leistung durch die Pflegeversicherung ist zunächst ein Antrag erforderlich.

Die Pflegeversicherung kommt nicht von sich aus auf denjenigen zu, der Ansprüche hätte, sondern derjenige, der meint, dass er Ansprüche herleiten kann, muss einen entsprechenden Antrag stellen.

Damit ein zutreffender Antrag gestellt werden kann, muss der Antragsteller pflegebedürftig sein. Ohne Pflegebedürftigkeit wird ein entsprechender Antrag erfolglos bleiben.

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass es zwei unterschiedliche Möglichkeiten gibt, wenn es sich um einen Antrag auf Pflegegeld bei „Nicht-Unterbringung“ handelt.

Wenn die Eltern zuhause durch geschulte Kräfte, das heißt Pflegedienste, versorgt werden sollen, wird der Pflegedienst direkt von der Pflegeversicherung bezahlt. Dies ist bei dem entsprechenden Antrag zu vermerken.

Wenn die Kinder selbst die Eltern pflegen wollen oder die Pflege selbst organisieren wollen, sollte der Antrag dahingehend gestellt werden, dass der Betrag unmittelbar an das Kind ausgezahlt wird.

Die Pflegeversicherung überprüft nicht die Verwendung ihrer Geldleistung, das heißt die Bezahlung verschiedener Personen bleibt dem Antragssteller in eigener Verantwortung selbst überlassen.

Die Leistungen, die die Pflegeversicherung in Geld erbringt, sind hierbei jedoch unterschiedlich und die Leistungen bei Erbringung der Pflegeleistung durch geschulte Kräfte im Rahmen der häuslichen Pflege sind wie folgt:

  • Pflegestufe I: bis zu 420,- €
  • Pflegestufe II: bis zu 980,- €
  • Pflegestufe III: bis zu 1.470,- €
  • Pflegestufe III Härtefall ist zu 1.918,- €

Die Leistungen für selbst beschaffte Pflegehilfe ist gestuft wie folgt:

  • Pflegestufe I: 215,- €
  • Pflegestufe II: 420,- €
  • Pflegestufe III: 675,- €

Das Pflegegeld bei Unterbringung in vollstationären Einrichtungen ist gestuft wie folgt:

  • Pflegestufe I: 1.023,- €
  • Pflegestufe II: 1.279,- €
  • Pflegestufe III: 1.470,- €
  • Pflegestufe III Härteklausel 1.750,- €

Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Pflegegeld zur Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung oftmals die kompletten Kosten für die vollstationäre Unterbringung nicht abgedeckt sind, da die Kosten bei vollstationärer Unterbringung meist liegen in einem Bereich zwischen 3.000,- bis 5.000,- €.

Bei üblichen standardmäßigen Pflegeheimen dürfte sich der Betrag auf ca. 3.500,- € einpendeln.

Wenn hier dann die Rente weniger als 1.600,- bis 1.800,- € beträgt, kann es zu monatlichen Defiziten kommen.

Es muss also im Vorfeld überlegt werden, ob nicht gegebenenfalls die häusliche Unterbringung mit Pflegekräften die finanziell günstigere Vorgehensweise ist.

Festzuhalten ist auch, dass es für die Eltern oftmals eine wesentlich angenehmere Situation ist, wenn sie im bisherigen häuslichen Umfeld sich aufhalten.

Für Kinder, die sich für eine häusliche Pflege ihrer Eltern entschieden haben, steht die Möglichkeit offen, bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr die so genannte Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch zu nehmen, damit die Pflegeperson etwa Jahresurlaub etc. nehmen kann.

Damit der Antrag richtig bearbeitet wird, muss ein Gutachten erstellt werden.

Dieses Gutachten wird durch einen Arzt bzw. eine Ärztin, in Einzelfällen auch von einer Pflegekraft des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt.

Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei dieser Untersuchung nicht um eine gesundheitliche Untersuchung handelt, sondern lediglich um eine Untersuchung, ob tatsächlich ein objektiver Hilfebedarf der Eltern besteht.

Um feststellen zu können, ob der Antragsteller auch pflegebedürftig ist, müssen hier folgende Punkte festgestellt werden:

Im Bereich der Körperpflege:

1. Waschen
2. Duschen
3. Baden
4. Zahnpflege
5. Kämmen
6. Rasieren
7. Darm- und Blasenentleerung

im Bereich der Ernährung:

8. mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
9. Aufnahme der Nahrung

im Bereich der Mobilität:

10. selbständiges Aufstehen und Zubettgehen
11. An- und Auskleiden
12. Gehen
13. Stehen
14. Treppensteigen
15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung:

16. Einkaufen
17. Kochen
18. Reinigen der Wohnung
19. Spülen
20. Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
21. Beheizen der Wohnung.

Vor der Antragstellung empfiehlt es sich, hier ein Pflegetagebuch zu führen.

Vorteilhaft ist es, wenn zu jedem dieser Bereiche Ausführungen gemacht werden, um festzustellen, ob und inwieweit hier der Antragsteller tatsächlich bei jeder dieser Verrichtungen Hilfe benötigt.

Zu beachten ist, dass oftmals die Eltern am Tag der Begutachtung einen sehr guten Eindruck machen wollen. An diesem Tag sind die Eltern bemüht, alles extrem gut zu machen. Zum Teil werden auch von den Mitarbeitern des MDK Suggestivfragen gestellt wie:

  • „Sie sind doch noch in der Lage, sich selbst zu rasieren?“
  • „Sie können doch noch selbständig auf die Toilette gehen?“
  • „Sie sind doch nicht etwa inkontinent?“

Auf derartige Suggestivfragen wird dann oft erwidert, dass man doch noch in der Lage sei, sich selbst gut zu versorgen.

In den Fällen, in denen die Eltern sich zuhause aufhalten, werden Rente und Beträge aus der Pflegeversicherung oftmals ausreichen, den gesamten Unkostenbedarf zu decken.

Wenn allerdings die Eltern sich in einem Pflegeheim aufhalten, werden oftmals Rente und Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht die gesamten Kosten abdecken können.

Der ungedeckte Bedarf, die Differenz einerseits zwischen Heimkosten und andererseits Pflegeversicherung und Rente muss dann vom Heimbewohner getragen werden.

Die Eltern müssen dann nicht nur die Rente einsetzen, sondern auch ihre sonstigen Geldleistungen, die Einkommen darstellen, verwerten.

Wenn die Eltern beispielsweise eine Immobilie gegen Einräumung eines Nießbrauchs übertragen haben, muss dieser Nießbrauch zur Deckung der Heimkosten verwendet werden.

Nießbrauch bedeutet, dass die Eltern, die eine Immobilie übergeben haben, hier in Eigenregie die Immobilie vermieten können, aber im Gegenzug auch sämtliche Lasten zu tragen haben.

In vielen Notarverträgen bei Hausübergaben haben die Eltern sich jedoch ein Wohnungsrecht eintragen lassen.

Beim Wohnungsrecht muss unterschieden werden, ob das Wohnungsrecht höchstpersönlich ist oder ob das Wohnungsrecht auch auf andere übertragen werden kann. Auch ist beim Wohnungsrecht zu differenzieren, ob sich das Wohnungsrecht auf eine abgeschlossene Wohnung bezieht oder ob sich das Wohnungsrecht nur auf die Nutzung von einzelnen, nicht abgeschlossenen Räumen bezieht.

Das Wohnungsrecht muss in Geld umgerechnet werden, wobei ein Betrag zu bezahlen ist, der dem billigen Ermessen entspricht.

Unzutreffend ist die Vorgehensweise zahlreicher Bezirke, wenn für die Abgeltung des Wohnungsrechts eine ortsübliche Miete angesetzt wird.

Wenn das Einkommen nicht ausreichend ist, muss der Pflegebedürftige, der sich in einem Heim aufhält, auch sein Vermögen einsetzen.

Es müssen also Sparguthaben, Depots verwertet werden. Auch müssen Lebens- und Sterbeversicherungen verwertet werden.

Bei den Sterbeversicherungen ist darauf zu achten, dass diese auch zu verwerten sind, wenn das Bankguthaben und die Versicherungen einen Betrag von 2.600,- € übersteigen.

Für den Fall, dass die Eltern über kein verwertbares Einkommen bzw. Vermögen verfügen, beziehungsweise dieses nicht ausreicht, besteht eine Unterhaltspflicht des Kindes.