Pflege, Pflegeleistungen, Steuerbefreiungen im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes

Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser oftmals unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden, sollen nunmehr auch erbschaftssteuerrechtlich besonders berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Freibetrag für eine Zuwendung, die als angemessenes Entgelt für eine Pflege oder Unterhaltsgewährung an den Erblasser oder Schenker anzusehen ist, mit einem Freibetrag von 20.000,- € belohnt wird.

Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist, dass hier eine schlüssige Dokumentation diesbezüglich vorgelegt werden kann.