Unglückliche Schenkungsgestaltung

Die Eltern sind glücklich miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe entstammen insgesamt drei Abkömmlinge. Einer der Abkömmlinge bittet seine Eltern ihm 100.000,00 € zu schenken. Die Eltern überweisen diesen Betrag auf das Konto ihres Kindes.

Danach verfassen sie ein Testament, welches lautet wie folgt:

Berliner Testament
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Als Schlusserben bestimmen wir unsere Kinder (die noch keine Schenkung bekommen haben) zu je ½. Unser beschenktes Kind hat sich die 100.000,00 € auf den Pflichtteil anrechnen lassen.

Die Eltern sind davon ausgegangen, dass das beschenkte Kind sowohl auf den ersten als auch auf den zweiten Versterbensfall durch ihre Anrechnungsklausel im Testament keinen Pflichtteil mehr verlangen kann.

Diese Annahme ist jedoch grundverkehrt. Das beschenkte Kind kann sowohl auf den ersten als auch auf den zweiten Versterbensfall Plichtteilsansprüche geltend machen.

Wenn sich die Eltern durch die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg hätten beraten lassen, hätten sie gewust, dass vor der Schenkung eine Vereinbarung hätte geschlossen werden müssen, in welcher das Kind, welches die 100.000,00 € bekommt, erklärt, dass es sich die Schenkung auf den Pflichtteil hat anrechnen lassen.

Dieser Beitrag ist Teil unserer Reihe Irrtümer im Erbrecht.