Auskunft

Um über die Höhe des Nachlasses einen ausreichenden Kenntnisstand zu erlangen, hat der Erbe Auskunftsansprüche gegenüber allen Vertragspartnern des Erblassers, insbesondere über Banken, Versicherungen etc.

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf die vom Erblasser Beschenkten.

Der Pflichtteilsberechtigte hingegen hat gegenüber dem Erben einen Auskunftsanspruch bezüglich des Nachlasswertes und kann ein Nachlassverzeichnis verlangen.