Bekanntermaßen ist es so, dass auf Grund besonderer Lebenssituationen es die Möglichkeit gibt, Sozialhilfe zu beantragen, wenn das eigene vorhandene Einkommen nicht ausreicht den eigenen Lebensunterhalt ausreichend abzudecken.
Wenn Sozialhilfe gewährt wird ist es allerdings so, dass der Sozialhilfeempfänger soweit möglich, all die zur Verfügung stehenden Mittel nach gewissen Regeln selbst einsetzen muss. Es ist nicht Aufgabe, generell der Allgemeinheit für den Lebensunterhalt zu sorgen, wenn verwertbares Vermögen besteht. Dies führt zu dem Allgemeinsatz, dass der Sozialhilfeempfänger zuerst einmal eigene Mittel einzusetzen hat.
Diese Situation ist gegeben, wenn der Sozialhilfeempfänger irgendetwas aus einer Erbschaft erhält, sei er Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter.
Vorab möchten wir allerdings, zum besseren Verständnis noch mitteilen, dass sogenanntes Schonvermögen nicht einzusetzen ist. Unter Schonvermögen wird verstanden
- angemessener Hausrat
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung dienen
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind
- Familien und Erbstücke, wenn die Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde
- Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wirtschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und der Besitz nicht Luxus darstellt
- angemessenes Hausgrundstück, wenn es selbst bewohnt wird
- kleinere Barbeträge
Dies bedeutet, dass hier das ererbte Vermögen einzusetzen ist.
Ab dem Zufluss des Vermögens aus dem Erbfall, es sei denn, es ist Vor- und Nacherbvermögen bzw. es steht unter Testamentsvollstreckung muss für das eigene Leben eingesetzt werden, sodass der Anspruch auf Gewährung der Sozialhilfe ruht.
Ein Pflichtteilsberechtigter, der erwerbsfähig ist und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Hartz IV oder Allg. II bezieht muss wissen, dass der Pflichtteilsanspruch automatisch auf den Sozialhilfeträger, meistens das Jobcenter übergeht, gemäß § 33 SGB II.
Der Pflichtteilsberechtigte, der allerdings wegen Alters oder wegen dauerhafter Erwerbsminderung, Sozialleistungen nach dem SGB XII bezieht, sollte wissen, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch gemäß § 93 SGB XII auf sich überleiten kann und mit geleisteten Zahlungen ab Eintritt des Erbfalls verrechnet wird.
Der Sozialhilfeempfänger ist generell verpflichtet nach SGB I § 60 den Erwerb sofort dem Sozialhilfeträger mitzuteilen.
Es ist allerdings nicht so, dass der Sozialhilfeempfänger, wenn er erbt oder aus einem Vermächtnis Geld erhält oder als Pflichtteilsberechtigter Geld erhält, hierfür vor dem Erbfall liegende Zeiträume irgendetwas zurück bezahlen muss.
Wenn ein Sozialhilfeempfänger erbt, muss er ab dem Erbfall, dieses ihm zugeflossene Nachlassvermögen einsetzen, das heißt, dass er dann für diesen Zeitraum keine Sozialhilfe mehr bekommt, bis das Vermögen aufgebraucht ist.
Anders ist es jedoch, wenn der Erblasser Sozialhilfeträger war. Dann muss der Erbe des Sozialhilfeträgers für die letzten 10 Jahre, die Sozialhilfezahlungen zurückzahlen.
Diese Problematik tritt allerdings nur selten auf, da dann in den meisten Fällen der Erbe die Erbschaft ausschlägt.
Interessent sind diese Fälle allerdings dann, wenn der Erblasser in einem eigenen Haus gelebt hat und Sozialhilfe bezogen hat. Das eigene Haus musste er nicht verwerten, da dies Schonvermögen war. Mit dem Ableben verliert jedoch das Haus den Charakter des Schonvermögens, sodass dann der Erbe, der das Haus erhält, die gewährte Sozialhilfe zurückzahlen muss.
Es ist daher vom Erben jeweils eine Vergleichsrechnung anzustellen, ob der Wert des Hauses die bezogene Sozialhilfe des Erblassers für einen Zeitraum für 10 Jahren übersteigt oder nicht.