Hier ist zu differenzieren, wer der Erblasser ist. Wenn eine Person verstirbt, die kinderlos ist und die nicht verheiratet ist und dessen Eltern bereits vorverstorben sind, Vollgeschwister und Halbgeschwister, so ist es grundsätzlich so, dass sowohl die Vollgeschwister als auch die Halbgeschwister gesetzliche Erben sind. An dieser Stelle sei erwähnt, dass Geschwister nicht zu dem Personenkreis der pflichtteilsberechtigten Erben zählen.
Dann kommt es allerdings für viele zu einem überraschenden Ergebnis, nämlich, dass Vollgeschwister und Halbgeschwister dann unterschiedliche Erbquoten haben werden.
Für die Berechnung des Erbteils der Geschwister, der Vollgeschwister und der Halbgeschwister, ist zunächst festzustellen, dass der Erbteil der Eltern des Erblassers jeweils ½ betragen hätte, wenn sie noch gelebt hätten.
Da wir jedoch oben davon ausgegangen sind, dass die Eltern bereits verstorben sind, werden diese Erbteile auf die Geschwister des Erblassers aufgeteilt.
Es soll dies an folgendem Beispiel demonstriert werden:
Der Erblasser hat einen Bruder, der Vollgeschwister ist, d.h. von den gemeinsamen Eltern abstammt, und eine Schwester, die der Vater aufgrund einer außerehelichen Beziehung hatte.
Der Erblasser ist, wie oben bereits ausgeführt, kinderlos, ehepartnerlos und die Eltern, d.h. seine Mutter und sein Vater, sind vorverstorben.
Dann geht auf die Mutter ½ und auf den Vater ebenfalls ½ über. Das ein Halb des Vaters wird aufgeteilt auf den Bruder und auf die Schwester, sodass die Schwester Erbin zu ¼ ist und der Bruder aufgrund des ¼ des Vaters und der ½ der Mutter gesetzlicher Erbe zu ¾ ist.