Vor- und Nacherbschaft
§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden
Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.
Nacherben sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.
§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden
Der Überlebende von uns setzt unsere Kinder zu seinen Erben ein.
§ 3 Pflichtteilsstrafklausel
Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil geltend machen, sind er und seine Abkömmlinge sowohl von der Nacherbfolge als auch von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.
Berliner Testament – Einheitslösung
Gemeinschaftliches Testament
§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden
Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.
§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden
Der Überlebende von uns setzt unsere gemeinsamen Kinder, Adam und Eva, zu je 1/2 zu seinen Erben ein. Ersatzerben sind ihre Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, tritt Anwachsung entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ein.
Die Berufung des Schlusserben ist nicht wechselbezüglich und kann von jedem von uns auch nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig durch letztwillige Verfügung von Todes wegen abgeändert werden.