Pflichtteil und Grabpflegekosten

Die Pflichtteilsansprüche errechnen sich aus der Höhe des Nettonachlasses. Es gibt Verbindlichkeiten, die zwar im Nachlassverzeichnis für Erbschaftsteuerzwecke bzw. zur Berechnung der Kosten des Nachlassgerichts angesetzt werden können, nicht jedoch für Pflichtteilszwecke.

Zu diesen Kosten, die pflichtteilsrechtlich nicht angesetzt werden können, zählen beispielsweise die Kosten der Testamentseröffnung und Grabpflegekosten.

Die Grabpflege, ohne öffentlich rechtliche Verpflichtung, ist bei der Berechnung des Nettonachlasses als Grundlage zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht zu berücksichtigen.

Unzutreffenderweise wird teilweise publiziert, dass es eine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben haben soll, wonach Grabpflegekosten nicht abzugsfähig wären.

Grabpflegekosten, soweit Friedhofssatzungen eine Grabpflege vorschreiben, sind seit jeher abzugsfähig gewesen.

Vollkommen unsinnig wird in manchen Kolumnen die Empfehlung ausgesprochen, dass eine entsprechende Regelung bei der Errichtung des Testaments vorgenommen werden soll. Dies ist gerade der verkehrte Weg.

Diese Äußerungen auf Internetseiten zeigen elementare Unkenntnisse im Bereich des Pflichtteilsrechts, da Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten nicht durch testamentarische Anordnungen beeinträchtigt werden können.

Pflichtteilsansprüche können nur in Bezug auf Grabpflegekosten durch lebzeitige Verträge gemindert werden.

Wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, sind die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten, soweit sie vom Erblasser nicht bezahlt worden sind, in vollem Umfang als Verbindlichkeit abzugsfähig.

Hierbei ist allerdings wiederum zu beachten, dass zur Absicherung angelegte Lebensversicherungen in Abzug von den Grabpflegekosten zu bringen sind.

Wenn Sparbücher für Grabpflegekosten angelegt worden sind, erhöhen diese den Aktivnachlass.

Bei lebzeitigen Vorauszahlungen an Friedhofsgärtner ist darauf zu achten, dass die Vorauszahlungen im Falle der Insolvenz des Friedhofsgärtners nicht verloren gehen.