Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Im Erbfall geht der Nachlass automatisch auf den Erben über. Derjenige, der kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung zum Erben berufen ist, muss die Annahme seiner Erbschaft nicht ausdrücklich erklären. Das Gesetz gibt dem Erben allerdings das Recht der Ausschlagung.

Wenn die Erbschaft angenommen wurde oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist, kann das Ausschlagungsrecht nicht mehr ausgeübt werden.

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erben von seiner Erbenstellung bzw. ab Testamentseröffnung. Die Ausschlagung hat gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form (Unterschrift vor einem Notar) zu geschehen. Wegen der knapp bemessenen Ausschlagungsfrist ist es oft schwierig, sich fristgemäß ein verlässliches Bild über den Nachlass zu machen, so dass zur Vermeidung der Haftung des Erben mit seinem persönlichen Vermögen für Schulden des Erblassers die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz in Erwägung zu ziehen sind. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, wird er so behandelt, als wenn er im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht gelebt hätte. Nachdem dann die testamentarischen oder gesetzlichen Ersatzerben zum Zuge kommen, empfiehlt es sich gerade bei Überschuldung des Nachlasses, auch für die eigenen Abkömmlinge auszuschlagen.

Einen Ausnahmefall stellt die sog. taktische Ausschlagung dar, die dann empfehlenswert sein kann, wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch letztwillige Verfügung im Wege der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnissen oder Auflagen so sehr beeinträchtigt wird, dass es für ihn günstiger ist, seinen Pflichtteil zu verlangen.