Pflichtteil, Anrechnung auf den Pflichtteil oder auf den Erbanteil

Am 13.11.2007 hat das OLG Schleswig, Aktenzeichen 3 U 54/07, eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass die Formulierung „Anrechnung auf den Erbanteil“ anlässlich einer lebzeitigen Zuwendung nicht den Schluss zulässt, dass der Schenker und spätere Erblasser eine Anrechnung auf den Pflichtteil gewollt habe.

Diesem Urteil lag ein Sachverhalt dahingehend zugrunde, dass der Erblasser seiner Tochter einen Betrag von 100.000,00 DM schenkte. Die Schenkung war mit einem Schreiben verbunden, in dem es hieß: „Für den geplanten Bau eines Einfamilienhauses schenke ich Dir, unter Anrechnung auf deinen späteren Erbanteil, einen Betrag in Höhe von 100.000,00 DM.“

Das OLG Schleswig entschied, dass sich die Tochter diese Zahlung nicht auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen musste.

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Formulierung „Anrechnung auf den Erbanteil“ nur eine Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB bedeuten solle und keine Anrechnung auf den Pflichtteil.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg in Augsburg überprüft daher in jedem Fall bei diesen von Laien vorgenommenen Formulierungen, ob nicht doch eine Anrechnung auf den Pflichtteil aus den Gesamtumständen angenommen werden kann oder ob hier eine Ausgleichung mit einem Erbteil zu erfolgen hat.

Zusätzlich wird überprüft, ob bei Unklarheiten nicht auch gegebenenfalls wegen Irrtum die Schenkung als solche zurückgefordert werden kann.

Es muss in jedem Fall immer eine dezidierte und konkrete Einzelfallprüfung erfolgen.

Mit der ursprünglich geplanten Erbrechtsreform hätten diese Unklarheiten beseitigt werden sollen. Leider ist die Erbrechtsreform in diesem Teilbereich nicht erfolgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass, um Rechtstreitigkeiten zu vermeiden, bei lebzeitigen Schenkungen ausdrücklich vermerkt werden muss, ob die Schenkung anrechnungspflichtig auf den Pflichtteil ist, beziehungsweise ob die Schenkung ausgleichungspflichtig ist.

Aus Liquiditätsgründen für den überlebenden Ehepartner ist es von entscheidender Bedeutung, dass hier Schenkungen mit der Anrechnungsvereinbarung auf den Pflichtteil erfolgt sind.

Allerdings ist aus erbschaftsteuerlichen Gründen hier eine Anrechnung auf den Pflichtteil eher nicht angebracht. Es muss zwischen den Vorteilen beim Pflichtteilsanspruch und den Nachteilen bei der Erbschaftsteuer abgewogen werden.