Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Die auf Dauer angelegte Partnerschaft zwischen einer Frau und einem Mann ohne formelle Eheschließung wird als eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet. Innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft besteht keine gesetzliche Erbberechtigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Da die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Testament errichten können, bietet sich bei dem Wunsch einer bindenden Wirkung lediglich der Erbvertrag an. Bei diesem sollte stets ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart werden, da im Falle einer Trennung nicht, wie bei Scheidung der Ehe, die Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen erfolgt. Der Erbvertrag muss vor einem Notar errichtet werden. Bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages müssen die eventuellen Pflichtteile von Eltern oder Abkömmlingen und auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass bei der Erbschaftssteuer die eheähnlichen Lebenspartner in der Steuerklasse III eingeordnet werden und ihnen damit lediglich ein geringer Freibetrag zusteht.

In Betracht kommen hier eventuell der Abschluss von Lebensversicherungen bzw. Bankverträgen zugunsten Dritter.