Frankreich: Erbrechtsreform, Pflichtteilsrecht – Das Noterbrecht bleibt

Das Pflichtteilsrecht in Frankreich ist ein Noterbrecht, durch das der Berechtigte seine Einsetzung als Miterbe zu Lasten des zu hoch eingesetzten Erben dinglich erzwingen kann.

Seit 1.1.07 ist der Verzicht auf das Noterbrecht durch den „Pacte de famille“ möglich, allerdings nur durch Beurkundung vor zwei Notaren, von denen nur einer frei wählbar ist, der andere durch den Präsidenten der zuständigen Notarkammer bestimmt werden muss.

Der Verzicht kann gegenständlich oder auf einen Bruchteil des Noterbrechts beschränkt werden; er ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht kein Vertrag, sondern eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Verzichtende kann weiter im Gegensatz zum deutschen Erbrecht später ggf. widerrufen, wenn er durch den Verzicht im Zeitpunkt des Erbfalls bedürftig wird (Art. 929 f. CC). Es wird ein deutscher Erb- und Pflichtteilsverzicht in Frankreich auch nach der Reform nicht anerkannt.

Neu ist auch, dass die Eltern des Erblassers kein Pflichtteilsrecht (Noterbrecht) mehr haben, sondern ein Rückforderungsrecht an eigenem, zuvor dem verstorbenen Kind geschenkten Vermögen (Art. 738-2 AL 1 CC), wenn das beschenkte Kind ohne eigene Abkömmlinge verstirbt.

Der Ehepartner erhält ab 1.1.07 bei Fehlen von Abkömmlingen ein Pflichtteilsrecht, weil ihn die Eltern des Erblassers nicht mehr verdrängen.

Ein Noterbrecht, auf das nicht zu Lebzeiten verzichtet wurde, mindert auch nach dem Tod jede Verfügung der weiteren Erben über Nachlassgegenstände, die durch die Herabsetzungsklage im Nachhinein noch nichtig werden könnte.

In nicht streitigen Fällen müssen pflichtteilsberechtigte Personen um einen nach dem Tod des Erblassers immer zulässigen Verzicht auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gebeten werden, um Verfügungen über Nachlassgegenstände zu ermöglichen.

Zum 1.1.07 ist die Frist für die Herabsetzungsklage von 30 Jahren ab dem Tod auf fünf Jahre ab Nachlasseröffnung oder zwei Jahre ab Kenntnis der Pflichtteilsverletzung, äußerstenfalls zehn Jahre nach dem Erbfall herabgesetzt worden.

Die Noterbquote der Kinder, die diesen völlig frei ohne beeinträchtigende Verfügungen verbleiben muss, beträgt bei einem Kind 1/2 , bei zwei Kindern 2/3 und ab drei Kinder 3/4.

Allerdings darf der Erblasser seinem Ehepartner seinen 100-prozentigen Nießbrauch am Nachlass einräumen oder – wertmäßig noch darüber hinausgehend – neben dem Eigentum an einem Viertel des Nachlasses den Nießbrauch an den anderen drei Vierteln (Art. 1094 Abs. 2 CC).

Die Kinder können den Nießbrauch durch eine inflationsbeständige und abgesicherte Leibrente, ggf. bei Zustimmung des Ehepartners auch durch eine Einmalzahlung, ablösen. Nach deutschem Recht mussten die Kinder nach § 2306 BGB ausschlagen.