Rentner und Erbschaften + Einkommensteuer

Seit dem Jahr 2005 stehen Rentner unter Beobachtung des Finanzamts. Ursache ist das Alterseinkünftegesetz. Senioren sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn entsprechende Zinseinkünfte bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen können.Eine Steuererklärung muss nicht abgegeben werden, wenn ein Rentnerehepaar weniger zu versteuerndes Einkommen als 16.008,- € im Jahr hat und ein lediger Rentner 8.004,- €.

Die Rente wird im Jahr 2010 beispielsweise mit 60% als steuerliches Einkommen angesetzt. Dies bedeutet, dass dann ein Alleinstehender eine Rente hat von 13.000,- €, dass dies dann nicht zur Steuerpflicht führt. Wenn er allerdings dann noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer ihm vermächtnisweise zugedachten Wohnung hat, ist er verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Rentner sind verpflichtet, den Finanzbehörden in bestimmten Intervallen Auskünfte zu erteilen. Die Finanzämter werten zusätzlich die Rentenbezugsmitteilungen aus. Es kommt dann dazu, dass Rentner aufgefordert werden, nachträglich Steuererklärungen abzugeben. Wenn es dann zu einer Steuerpflicht kommt, fallen Zinsen in Höhe von 6% pro Jahr an.

Viele Rentner fühlen sich sicher, da sie bei Renteneintritt oftmals vom Finanzamt eine schriftliche Mitteilung erhalten haben, wonach sie keine Steuererklärungen mehr abgeben müssen.

Um hohe Nachzahlungszinsen zu vermeiden, sollte also beim Anfall von Erbschaften schnell und sorgfältig geprüft werden, ob die Erträge aus Vermächtnissen zu einer Einkommensteuerbelastung führen können.

Zusätzlich ist besonders darauf zu achten, dass, wenn Rentner land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen erben bzw. vermächtnisweise zugedacht bekommen, es dann zu einer Betriebsaufgabe mit einer entsprechenden einkommensteuerlichen Belastung kommen kann.