Gemäß § 13 Nr. 2 a ErbStG wird für Baudenkmäler, die denkmalgeschützt sind und die nachfolgenden Voraussetzungen aufweisen, eine Steuerbefreiung gewährt.
Die Steuerbefreiung wurde im Gegensatz zum bisher geltenden Erbschaftssteuerrecht von 60 auf 85% erhöht.
Es müssen allerdings folgende zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein:
Die Erhaltung der Gebäude müssen
- wegen ihrer Bedeutung für Kunst
- wegen ihrer Bedeutung für Geschichte oder Wissenschaft
im öffentlichen Interesse liegen
und
die jährlichen Kosten, die mit dem Gebäude zusammenhängen, in der Regel über den erzielten Einnahmen liegen
und
das Gebäude den Zwecken der Forschung und/oder der Volksbildung nutzbar gemacht wird bzw. zugänglich gemacht wird.
Für die meisten denkmalgeschützten Gebäude kommt somit eine entsprechende Steuerbefreiung nahezu nicht in Betracht.
Über die Voraussetzungen werden Sie durch die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg im Einzelnen beraten, wobei zugleich hier von der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg gegebenenfalls hier die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung geschaffen werden können.