Wegzug aus Deutschland und die Folgen in einkommensteuerrechtlicher und erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht

Ein Wegzug aus Deutschland ist in vielen Fällen steuerlich motiviert und soll dazu beitragen, die relativ hohen Belastungen mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer in Deutschland zu vermeiden. Das Zielland, welches ausgesucht wird, hat dann beispielsweise eine niedrigere Einkommensteuer oder eine niedrigere Erbschaftsteuer.

Typische Zielländer in dieser Hinsicht sind die Schweiz, Italien in erbschaftsteuerlicher Hinsicht und im Hinblick auf Erbschaftsteuer auch die USA, um nur einige wenige Länder zu nennen.

Dem Wegzug liegt folgende Überlegung zugrunde: In Deutschland wird das Welteinkommen besteuert, wenn man in Deutschland seinen Wohnsitz im Sinne von § 8 der Abgabenordnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 9 der Abgabenordnung in Deutschland hat. Die Staatsangehörigkeit ist hier vollkommen unbeachtlich.

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht kann beispielsweise dadurch vermieden werden, dass der Steuerpflichtige nach seinem Wegzug in Deutschland weder seinen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Im Fall der Erbschaftsteuer ist es nicht so einfach. Im Falle der Erbschaftsteuer dauert die unbeschränkte Steuerpflicht sogar trotz Aufgabe der inländischen Ansässigkeit, also des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts, noch nach.

Es ist also nicht so, dass mit der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eine Erbschaftsteuer vermieden werden kann, wenn der Erblasser ins Ausland verzogen ist.

Anknüpfungspunkt für die deutsche Erbschaftsteuer ist der inländische Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt beider Personengruppen maßgeblich, nämlich einerseits die Personengruppe der Erblasser und die Personengruppe der erbrechtlich Begünstigten.

Im Bereich der Erbschaftsteuer gilt § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wonach eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht eintritt, wenn der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber ein Inländer ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, also der Erblasser lebt dauerhaft am Gardasee in Tremosine und die Erben in Deutschland.

Prinzipiell gelten als Steuerinländer, unabhängig von der jeweiligen Nationalität, alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz, § 8 Abgabenordnung, oder gewöhnlichen Aufenthalt, § 9 Abgabenordnung, in Deutschland haben.

Als Steuerinländer gelten aber auch deutsche Staatsangehörige, die aus Deutschland weggezogen sind, jedoch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland sich aufgehalten haben, ohne jedoch in Deutschland noch einen Wohnsitz zu haben.

Zielrichtung der vorliegenden gesetzlichen Gestaltung war, kurzfristige Wegzüge ins Ausland unattraktiv zu machen, wenn hohe Erbschaftsteuerbelastung droht.

Generell gilt, dass für eine Dauer von fünf Jahren nach dem Wegzug aus Deutschland die deutschen Finanzbehörden den Wegzügler mit deutscher Staatsangehörigkeit genauso behandeln wie einen Inländer und somit den Vermögensübergang aufgrund Erbfolge genauso behandeln, wie wenn der Erblasser Inländer wäre.

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht folgt dem Weltvermögensprinzip, das heißt, wenn der Erblasser in Augsburg lebt und in Italien (Mailand), Spanien (Teruel) oder in den USA (Miami) Vermögen hat, wird dies der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen.

Dies bedeutet, wenn der Erblasser unbeschränkt steuerpflichtig sind, so unterfällt der gesamte Nachlass, unabhängig davon, wo er liegt, der deutschen Erbschaftsteuer.

Wenn weder der Erblasser noch der Erwerber Inländer sind, so tritt eine Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur dann ein, soweit es sich bei den Nachlassgegenständen, das heißt den erbschaftsteuerlichen Erwerbsgegenständen, um Inlandsvermögen handelt. Zum Inlandsvermögen gehören beispielsweise Grundstücke, inländisches Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Geldvermögen u. a.

Dies bedeutet dann wiederum, dass im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht bei der beschränkten Steuerpflicht nicht das Weltvermögensprinzip maßgeblich ist, sondern nur das inländische Vermögen im Sinne des § 121 BewG, nach dem Gelegenheitsprinzip der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer unterliegt.

Es gibt aber die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht.

Diese liegt dann vor, wenn der Wegzug erst innerhalb von fünf Jahren erfolgt ist.

Dies bedeutet also, es ist mit der Planung im Hinblick auf die Optimierung der Erbschaftsteuerpflicht früh zu beginnen.

Es bring gar nichts, wenn deutsche Staatsangehörige kurz vor ihrem Ableben ins Ausland verziehen und dann meinen, erbschaftsteueroptimiert zu handeln.

Hier ist eine jahrelange konsequente Planung angesagt.