Kettenschenkung (Steuerrecht)

Echte Kettenschenkungen führen dazu, dass bei jedem Schenkungsvorgang ein eigener steuerrechtlicher Tatbestand verwirklich wird, somit Schenkungssteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für jeden Schenkungsfall separat festzustellen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht die Steuer bei dem zunächst Bedachten und dem Dritten jeweils im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Wenn jedoch der Erstbeschenkte verpflichtet ist, das Geschenk weiterzugeben, dann erfolgt die Weitergabe nicht freigiebig, eine Kettenschenkung liegt dann nicht vor. Wenn eine Verpflichtung zur Weitergabe besteht, handelt es sich um eine Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an den Dritten. Es liegt dann somit lediglich ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang vor, obwohl zivilrechtlich mehrere Schenkungen vorliegen können.